Allgemeine Geschäftsbedinungen der MoreBit Technologies GmbH
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MoreBit Technologies GmbH gelten in der dem Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen Version für sämtliche vertragliche Erfüllungshandlungen des Auftragnehmers. Sie geltend zwischen Vertragsparteien, die die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MoreBit Technologies GmbH wirksam vereinbart haben, auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners -, gelangen nicht zur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer nicht schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Preisgestaltung
2.1. Sämtliche in Angeboten ausgewiesene Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
2.2. Angebote der MoreBit Technologies GmbH sind, wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Leistungsumfang richtet sich nach der schriftlichen Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Der Auftraggeber hat diese Leistungsbeschreibung auf Richtigkeit zu prüfen. Mehrkosten für Änderungen der Leistungsbeschreibung nach Auftragserteilung werden vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt, wenn die Kosten durch den Auftraggeber verursacht wurden.
3.2. Mit der Beauftragung des Auftragnehmers bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, die Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 3.1. eingehend geprüft und – abgesehen von schriftlichen Anmerkungen – für in Ordnung befunden zu haben.
3.3. Stellt sich im Zuge der Leistungserbringung heraus, dass die Erfüllung gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich mit. Schafft der Auftraggeber daraufhin nicht die Voraussetzungen oder wird die Leistungsbeschreibung nicht derart angepasst, dass die Leistungserbringung ermöglicht wird, kann der Auftragnehmer die weitere Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit vom Auftraggeber verschuldet, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin angefallenen Kosten, sowie allfällige Ab- bzw. Rückbaukosten zu ersetzen
3.4. Erbringt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit (Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr), werden dafür Mehrkosten wie folgt in Rechnung gestellt:
(i) zwischen 18:00 und 20:00 Uhr: 50 % Aufschlag
(ii) zwischen 20:00 und 06:00 Uhr: 100 % Aufschlag
(iii) zwischen 06:00 und 08:00 Uhr: 50 % Aufschlag
(iv) Samstage, Sonntage und Feiertage: 100 % Aufschlag
3.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen.
3.6. Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien und andere Angaben zur Dienstleistung müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des Auftragnehmers, die aus fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum Entgelt, verrechnet.
4. Bestimmungen für bestimmte Leistungen
4.1. Der Auftragnehmer schult die Mitarbeiter des Auftraggebers auf Wunsch gegen gesondertes Entgelt in die Bedienung der Komponenten ein. Für einen Erfolg dieser Schulung kann der Auftragnehmer keinerlei Gewähr übernehmen.
5. Datenschutz
5.1. Für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten werden im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig gespeichert und verarbeitet, darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Geheimhaltung sämtlicher Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt werden und als solche gekennzeichnet oder erkennbar sind.
6. Vertragsdauer
6.1. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können nach Ablauf der Mindestvertragsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartal gekündigt werden.
6.2. Die Mindestvertragsdauer für die Überlassung von Druckern/Multifunktionsgeräten beträgt 60 Monate.
6.3. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen für die Dauer des Verzugs einzustellen. Gerät der Auftraggeber auch nur mit einer monatlichen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Vertragssauflösung berechtigt .
6.4. Sollte der Auftraggeber den Vertrag fristwidrig auflösen, ohne dazu berechtigt zu sein oder sollte der Auftragnehmer den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber verschuldet hat, auflösen, behält der Auftragnehmer seinen vertraglichen Zahlungsanspruch für die vereinbarte Vertragslaufzeit. Zusätzlich gilt für diesen Fall eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des Jahresentgeltes des vergangenen Jahres als vereinbart. Sollte sich das Vertragsverhältnis noch nicht über ein Jahr erstreckt haben, wird vom bisherigen Vertragszeitraum auf ein solches hochgerechnet. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht
7. Liefertermin
7.1. Vereinbarte Liefertermine können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
7.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen, sowie Kostenerhöhungen, die aus unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftragnehmers resultieren. In diesen Fällen treten die Verzugsfolgen nicht ein, Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
8. Mitwirkung des Auftraggebers
8.1. Sämtliche für die vertragsgemäße Hauptleistungserbringung des Auftragnehmers notwendigen Vorarbeiten werden vom Auftraggeber erbracht, sofern sie nicht explizit schriftlich als Leistungen des Auftragnehmers definiert wurden.
8.2. Voraussetzung für Betreuung, Update-Service und Monitoring ist das Vorhandensein eines gesicherten Zugangs zu den relevanten Systemen des Auftraggebers über das Internet und deren Freigabe für das Personal und die Monitoring-Systeme des Auftragnehmers.
9. Abnahme
9.1. Der Auftraggeber hat die Abnahme der vertraglichen Leistungen schriftlich zu bestätigen. Kommt er dem nicht innerhalb von zwei Wochen ab Fertigstellung nach oder erfolgt der Echteinsatz, gilt die Leistung als abgenommen.
10. Annahmeverzug
10.1. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die geschuldete Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und entweder auf Vertragserfüllung zu beharren oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle eines solchen Vertragsrücktritts trifft den Auftraggeber eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe iHv 10 % des Rechnungsbetrages für die Gesamtlaufzeit, mindestens aber EUR X des Rechnungsbetrages.
11. Rücktrittsrecht
11.1. Wird die vereinbarte Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief den Vertragsrücktritt zu erklären, wobei dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung von mindestens drei Wochen einzuräumen ist.
11.2. In Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskonflikten, Naturkatastrophen, Transportsperren sowie sonstigen Umständen, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, ist der Auftragnehmer für deren Dauer von der Lieferverpflichtung entbunden bzw. ist ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit nach Maßgabe der Dauer der Hinderung gestattet.
11.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichendes Vermögens abgewiesen wird.
11.4. Betreuungs-, Wartungs- und Monitoringleistungen können entweder für eine feste Dauer – in diesem Fall ist ein ordentliches Kündigungsrecht für diese Dauer ausgeschlossen – oder auf unbestimmte Zeit bestellt werden. In letzterem Fall können die Leistungen unter Einhaltung der in Punkt 6.1 genannten Fristen gekündigt werden.
12. Preise, Steuern und Gebühren
12.1. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
12.2. Kleinste Verrechnungseinheit für Leistungen des Auftragnehmers ist eine halbe Stunde, bei telefonischem Support oder Support via E-Mail 15 Minuten.
12.3. Die von der Auftragnehmerin angeführten Preise sind nach Maßgabe des vor dem jeweiligen Vertragsschluss zuletzt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes oder eines an seine Stelle tretenden Indexes unter Zugrundelegung der zuletzt veröffentlichten Indexzahl wertgesichert. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
12.4. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
12.5. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
12.6. Sämtliche Abgabenschuldigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, der diesen AGB unterliegt, trägt der Auftraggeber und hält den Auftragnehmer schad- und klaglos, wenn dieser für solche in Anspruch genommen wird.
13. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
13.1. Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung einer Teilleistung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im Nachhinein.
13.2. Vom Auftragnehmer gelegte Rechnungen sind, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart spätestens 8 Tage ab Rechnungsdatum fällig und ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
13.3. Schuldet der Auftragnehmer mehrere abgrenzbare Einheiten, ist er berechtigt Teillieferungen durchzuführen und für diese Teilrechnungen auszustellen.
13.4. Dem Auftraggeber kommt kein Zurückbehaltungsrecht aus unvollständigen Lieferungen oder Gewährleistungsansprüchen zu.
14. Verzugszinsen
14.1. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie Mahn- und Inkassospesen verrechnet.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Sämtliche vom Auftragnehmer übergebene Waren, sowie zu leistende Werke verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dessen Eigentum.
16. Gewährleistung
16.1. Mängelrügen sind binnen 4 Wochen nach Lieferung der geschuldeten Leistung zu erheben. Bei Software muss der Mangel schriftlich dokumentiert und reproduzierbar sein. Bei gerechtfertigter Mängelrüge behebt der Auftragnehmer die Mängel in angemessener Frist, wobei der Auftraggeber ihm alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer solange befreit, als im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.
16.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zum Zwecke der Überprüfung von Mängeln bzw. Fehlermeldungen im dazu notwendigen Umfang kostenlos Zugang zu von ihm verwendeten Systemen (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogrammen, Protokollen, Diagnoseunterlagen und Daten zu gewähren und ihn bei der Überprüfung zu unterstützen.
16.3. Stellt sich nach der Überprüfung heraus, dass Fehlermeldungen oder sonst als Mängel geltend gemachte Funktionsstörungen vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden die Kosten für die Überprüfung diesem in Rechnung gestellt.
16.4. Die Zusammenarbeit gelieferter Software mit nicht vertragsgegenständlichen Programmen des Auftraggebers ist nicht von der Gewährleistung erfasst.
16.5. Bei Betreuungs- und Wartungsleistungen schuldet der Auftragnehmer das Bemühen um ein Wiederingangsetzen des Systems bzw. der zu wartenden IT-Komponenten. Ein bestimmter Erfolg kann aufgrund der Komplexität der Umgebung nicht garantiert werden. Insofern ist auch die Fälligkeit des Entgelts an keinen Erfolg geknüpft.
17. Freiheit von Rechten Dritter
17.1. Machen Dritte Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann dieser auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken.
18. Haftung
18.1. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Auftragswert begrenzt.
18.2. Jeglicher Ersatz von Schäden aus Computerviren, Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Produktionsausfällen oder Produktionsverzögerungen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter (auch aus dem Titel der Produkthaftung) gegen den Auftragnehmer ist, soweit jeweils gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
18.3. Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung erfolgt in jedem Fall nur, soweit der Auftraggeber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen EDV-Betrieb (z.B. dokumentierte Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei Generationen) nachgekommen ist und ein Wiedereinspielen der Daten mit dem bei ordnungsgemäßer Datensicherung üblichem Aufwand möglich ist.
19. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
19.1. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz als zuständig.
19.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
19.3. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen unter Ausschluss der Regeln des UN-Kaufrechts dem recht der Republik Österreich.
20. Sonstiges
20.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch deren übriger Inhalt nicht berührt.
20.2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer seinen Namen, Internet-Adresse, sowie die Art des Services des Auftraggebers auf einer Referenzliste führt und diese Angaben auch anderen Kunden und Interessenten zur Verfügung stellt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unterbleibt dessen Nennung in einer Referenzliste.
20.3. Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.